VGH Baden-Württemberg - Normenkontrollbeschluss vom 22.04.1998
3 S 2241/97
Normen:
BauBG § 1 Abs. 6;
Fundstellen:
BRS 60 Nr. 14
BWGZ 1999, 632
DÖV 1999, 170
ESVGH 49, 73
NVwZ-RR 1998, 611
UPR 1999, 119
ZfBR 1998, 324

Erforderlichkeit der Bauleitplanung im Hinblick auf die Realisierbarkeit

VGH Baden-Württemberg, Normenkontrollbeschluss vom 22.04.1998 - Aktenzeichen 3 S 2241/97

DRsp Nr. 1999/7196

Erforderlichkeit der Bauleitplanung im Hinblick auf die Realisierbarkeit

1. Der Gemeinde ist bei der Prognose, wann die Haushaltslage voraussichtlich die Verwirklichung eines kommunalen Bauvorhabens ermöglichen wird, eine Einschätzungsprärogative zuzubilligen. Ein Zeitraum von zehn Jahren bis zur erwarteten Finanzierbarkeit stellt kein der Bauleitplanung entgegenstehendes Realisierungshindernis dar. 2. Es ist nicht zu beanstanden, daß die Gemeinde bis zur Verwirklichung ihres Bauvorhabens auf der für den zugehörigen Parkplatz vorgesehenen Fläche zunächst eine öffentliche Grünfläche ausweist mit der Maßgabe, daß insoweit später eine Teiländerung des Plans erfolgen wird.

Normenkette:

BauBG § 1 Abs. 6;

Gründe:

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan "...-Nord" der Antragsgegnerin vom 5.2.1997.