VGH Baden-Württemberg - Normenkontrollurteil vom 21.10.1997
8 S 1897/96
Normen:
BauGB § 165; BauGB § 166; GG Art. 14;
Fundstellen:
NuR 1999, 277
NVwZ-RR 1998, 720
VBlBW 1998, 141
ZfBR 1998, 266

Erforderlichkeit der Durchführung von städtebaulichen Entwicklungsmaßnahmen

VGH Baden-Württemberg, Normenkontrollurteil vom 21.10.1997 - Aktenzeichen 8 S 1897/96

DRsp Nr. 1999/7203

Erforderlichkeit der Durchführung von städtebaulichen Entwicklungsmaßnahmen

1. Die Vorschriften über städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen in §§ 165 ff BauGB verstoßen nicht gegen höherrangiges Recht (Fortführung der bisherigen Rechtsprechung). 2. Das Wohl der Allgemeinheit erfordert die Durchführung der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme nicht, wenn die Maßnahme auf anderen ebenso geeigneten Flächen verwirklicht werden kann und dort die Eigentümer weniger beeinträchtigt. 3. Eine städtebauliche Entwicklungsmaßnahme kann nicht mit dem Ziel einer Bodenbevorratung begründet werden.

Normenkette:

BauGB § 165; BauGB § 166; GG Art. 14;

Gründe:

I.

Die Antragsteller wenden sich gegen die Satzung der Antragsgegnerin über die Festsetzung einer städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme "B." vom 20.7.1995. Sie sind Eigentümer von im Geltungsbereich der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme liegenden, landwirtschaftlich genutzten Grundstücken.