I.
Die Antragsteller wenden sich gegen die Satzung der Antragsgegnerin über die Festsetzung einer städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme "B." vom 20.7.1995. Sie sind Eigentümer von im Geltungsbereich der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme liegenden, landwirtschaftlich genutzten Grundstücken.
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