I.
Die Beteiligten sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer Wohnanlage. Dem Antragsteller gehört eine Wohnung im 1. Obergeschoss, dem Antragsgegner zu 1 gehört die Wohnung Nr. 1 im Erdgeschoss des Vordergebäudes und dem Antragsgegner zu 2 das Teileigentum Nr. 13 im Erdgeschoß des Rückgebäudes.
§
Das Teileigentum Nr. 13 und die Wohnungen Nr. 1 und 2 dürfen in jeder öffentlich-rechtlich zulässigen Weise genutzt werden.
§
Dem jeweiligen Teileigentümer der Sondereigentumseinheit Nr. 13 wird das Recht zur Anbringung von Reklameeinrichtungen an der Straßenfassade des Vordergebäudes eingeräumt und zwar
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