BayObLG - Beschluß vom 06.10.2000
2Z BR 74/2000
Normen:
WEG § 14 Nr. 1, § 22 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZM 2000, 1236
WuM 2000, 686
ZMR 2001, 123
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 9791/00
AG München 483 UR II 305/98 ,

Erforderlichkeit der Zustimmung für Leuchtreklame am gemeinschaftlichen Eigentum

BayObLG, Beschluß vom 06.10.2000 - Aktenzeichen 2Z BR 74/2000

DRsp Nr. 2000/10024

Erforderlichkeit der Zustimmung für Leuchtreklame am gemeinschaftlichen Eigentum

»Die an der Außenwand eines im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Gebäudes angebrachte, vorspringende Leuchtreklame stellt eine bauliche Veränderung dar, die grundsätzlich der Zustimmung aller Wohnungseigentümer bedarf. Soweit es sich dabei jedoch um eine ortsübliche und angemessene Werbung für ein in zulässiger Weise in der Wohnanlage betriebenes Gewerbe handelt, ist diese Zustimmung nicht erforderlich.«

Normenkette:

WEG § 14 Nr. 1, § 22 Abs. 1 ;

Gründe

I.

Die Beteiligten sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer Wohnanlage. Dem Antragsteller gehört eine Wohnung im 1. Obergeschoss, dem Antragsgegner zu 1 gehört die Wohnung Nr. 1 im Erdgeschoss des Vordergebäudes und dem Antragsgegner zu 2 das Teileigentum Nr. 13 im Erdgeschoß des Rückgebäudes.

§ 2 Abs. 3 der in der Teilungserklärung vom 23.5.1995 enthaltenen Gemeinschaftsordnung (GO) lautet:

Das Teileigentum Nr. 13 und die Wohnungen Nr. 1 und 2 dürfen in jeder öffentlich-rechtlich zulässigen Weise genutzt werden.

§ 10 Abs. 4 der GO -in der Ergänzung durch den Nachtrag vom 19.10.1995 lautet wie folgt:

Dem jeweiligen Teileigentümer der Sondereigentumseinheit Nr. 13 wird das Recht zur Anbringung von Reklameeinrichtungen an der Straßenfassade des Vordergebäudes eingeräumt und zwar