VGH Baden-Württemberg - Beschluß vom 20.01.1997 5 S 3088/96
Normen:
BauNVO § 22 Abs. 3; LBO (Bauordnung Baden-Württemberg) § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BauR 1998, 91
BRS 59 Nr. 74
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 15.10.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 2111/96
Erforderlichkeit einer Abweichung bei festgesetzter geschlossener Bauweise; Fehlendes Ermessen bei bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Abweichungsregeln; Zumauern eines Fensters des Grundstücksnachbarn bei genehmigter Grenzbebauung
VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 20.01.1997 - Aktenzeichen 5 S 3088/96
DRsp Nr. 1998/17537
Erforderlichkeit einer Abweichung bei festgesetzter geschlossener Bauweise; Fehlendes Ermessen bei bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Abweichungsregeln; "Zumauern" eines Fensters des Grundstücksnachbarn bei genehmigter Grenzbebauung
1. Bei festgesetzter geschlossener Bauweise ist eine Abweichung i.S. des § 22 Abs. 3 2. Halbsatz BauNVO nicht allein deshalb erforderlich, weil das auf dem Nachbargrundstück an der Grenze vorhandene Gebäude in der Grenzwand Fensteröffnungen aufweist, die baurechtlich genehmigt sind.2. Die Abweichungsregel des § 22 Abs. 3 2. Halbsatz BauNVO gewährt der Behörde kein Ermessen; gleiches gilt für die Abweichungsregel des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBO 1995.3. Zur Zulässigkeit des "Zumauerns" von in der Grenzwand des Nachbargebäudes vorhandenen Fenstern durch eine bei geschlossener Bauweise genehmigte Grenzbebauung.
Normenkette:
BauNVO § 22 Abs. 3; LBO (Bauordnung Baden-Württemberg) § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1;
Gründe:
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