BGH - Urteil vom 05.12.2002
VII ZR 360/01
Normen:
BGB § 634 Abs. 1 (a.F.) ;
Fundstellen:
BGHReport 2003, 219
BauR 2003, 386
DB 2003, 1674
MDR 2003, 262
NJW 2003, 580
NZBau 2003, 149
WM 2003, 1431
ZGS 2003, 43
ZfBR 2003, 253
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,
LG Duisburg,

Erforderlichkeit einer Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung bei Verweigerung der Mängelbeseitigung im Prozeß

BGH, Urteil vom 05.12.2002 - Aktenzeichen VII ZR 360/01

DRsp Nr. 2003/7

Erforderlichkeit einer Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung bei Verweigerung der Mängelbeseitigung im Prozeß

»Hat der Besteller eine Schadensersatzklage wegen Mängeln erhoben, ohne daß eine wirksame Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung vorliegt, so muß sie nicht nachgeholt werden, wenn der Unternehmer die Mängelbeseitigung mit der Klageerwiderung endgültig verweigert.«

Normenkette:

BGB § 634 Abs. 1 (a.F.) ;

Tatbestand:

Die Kläger erwarben von der Beklagten ein Mobilheim. Sie setzten am 4. Dezember 1998 eine Frist zur Beseitigung von Mängeln bis zum 5. Dezember 1998. Am 7. Dezember 1998 verlangten sie mit Anwaltsschreiben Schadensersatz. Mit der im Juli 2000 erhobenen Klage machen sie 63.139,96 DM Schadensersatz wegen der behaupteten Mängel geltend. Außerdem beantragen sie die Feststellung, daß die Beklagte zum Ersatz der weiteren Schäden verpflichtet ist. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgen die Kläger ihre Ansprüche weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision der Kläger hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

Das für das Schuldverhältnis maßgebliche Recht richtet sich nach den bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Gesetzen (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).