BVerwG - Beschluss vom 15.09.2005
4 BN 37.05
Normen:
BauGB § 34; BauGB § 35; VwGO § 86 Abs. 1;
Fundstellen:
BauR 2006, 348
BRS 69 Nr. 95
Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 205
ZfBR 2006, 54
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 12.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 7 D 104/03

Erforderlichkeit einer Ortsbesichtigung bei der Frage der Zugehörigkeit eines Grundstücks zum Innen- oder Außenbereich; Begriff Außenbereich im Innenbereich; Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich

BVerwG, Beschluss vom 15.09.2005 - Aktenzeichen 4 BN 37.05

DRsp Nr. 2005/17761

Erforderlichkeit einer Ortsbesichtigung bei der Frage der Zugehörigkeit eines Grundstücks zum Innen- oder Außenbereich; Begriff "Außenbereich im Innenbereich"; Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich

1. Ob ein Grundstück mit starken Höhenunterschieden im Innen- oder Außenbereich liegt, muss nicht stets nur auf der Grundlage eines Augenscheins entschieden werden. Es kann auch ausreichend sein, die Überzeugungsbildung auf Kartenmaterial, Fotos, Luftbilder oder auch auf Schilderungen ortskundiger Verfahrensbeteiligter zu stützen. 2. Der Begriff "Außenbereich im Innenbereich" ist kein eigenständiger Rechtsbegriff. Das BauGB unterscheidet im Hinblick auf die nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegenden Bereiche nur zwischen den im Zusammenhang bebauten Ortsteilen (§ 34 BauGB) und dem Außenbereich (§ 35 BauGB). 3. Die für diese Abgrenzung maßgeblichen Kriterien sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Ausschlaggebend für das Bestehen eines Bebauungszusammenhangs im Sinne des § 34 BauGB ist, inwieweit die aufeinander folgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche (noch) diesem Zusammenhang angehört.