BVerwG - Urteil vom 12.10.1973
IV C 3.72
Normen:
BBauG § 34; BBauG § 125 Abs. 2;
Fundstellen:
BauR 1974, 41
BRS 27 Nr. 56
Buchholz 406.11 § 125 BBauG Nr. 4
DVBl 1974, 238
VerwRspr 25, 577
ZMR 1974, 90

Erforderlichkeit eines Bebauungsplans bei einer Erschließungsanlage an der Grenze zwischen Innen- und Außenbereich

BVerwG, Urteil vom 12.10.1973 - Aktenzeichen IV C 3.72

DRsp Nr. 1996/15979

Erforderlichkeit eines Bebauungsplans bei einer Erschließungsanlage an der Grenze zwischen Innen- und Außenbereich

Verläuft eine Erschließungsanlage entlang solcher Grundstücke, die zu einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil gehören, während die Grundstücke auf der anderen Seite der Erschließungsanlage dem Außenbereich zuzuordnen sind, so gehört in der Regel auch die Erschließungsanlage zum Außenbereich. Ihre Herstellung setzt deswegen nach § 125 BBauG einen Bebauungsplan oder die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde voraus.

Normenkette:

BBauG § 34; BBauG § 125 Abs. 2;

Gründe:

I.

Die Klägerin ist Eigentümerin des seit dem Jahre 1868 mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks D-B, G hof. Die Grundfläche für diese Straße wurde im Jahre 1963 von der Stadt erworben; der vorläufige Ausbau erfolgte im Jahre 1964 und ihr abschließender Ausbau im Jahre 1966. Die Straße erhielt auf ihrer Nordseite einen befestigten Bürgersteig; sie ist nur auf dieser Seite bebaut. Die auf der Südseite anliegenden Grundstücke gehören - auch nach Auffassung der Beklagten - zum Außenbereich.