I.
Die Klägerin ist Eigentümerin des seit dem Jahre 1868 mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks D-B, G hof. Die Grundfläche für diese Straße wurde im Jahre 1963 von der Stadt erworben; der vorläufige Ausbau erfolgte im Jahre 1964 und ihr abschließender Ausbau im Jahre 1966. Die Straße erhielt auf ihrer Nordseite einen befestigten Bürgersteig; sie ist nur auf dieser Seite bebaut. Die auf der Südseite anliegenden Grundstücke gehören - auch nach Auffassung der Beklagten - zum Außenbereich.
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