VGH Baden-Württemberg - (Normenkontroll-) Beschluß vom 02.10.1964
II 116/64
Normen:
BBauG § 1; BBauG § 2 Abs. 6; BBauG § 2 Abs. 8; BBauG $ 6 Abs. 2; BBauG § 9 Abs. 6; VwGO § 47;
Fundstellen:
BRS 15 Nr. 3
ESVGH 14, 197

Erforderlichkeit eines Bebauungsplans; Umfang des Abwägungsgebots und der Planbegründung; Unterrichtung von Einwendern; Mitwirkung gefangener Ratsmitglieder

VGH Baden-Württemberg, (Normenkontroll-) Beschluß vom 02.10.1964 - Aktenzeichen II 116/64

DRsp Nr. 2009/19082

Erforderlichkeit eines Bebauungsplans; Umfang des Abwägungsgebots und der Planbegründung; Unterrichtung von Einwendern; Mitwirkung "gefangener" Ratsmitglieder

1. Ist ein nach den Vorschriften des Bundesbaugesetzes erlassener Bebauungsplan rechtsgültig, wenn a) beim Beschluß, den Bebauungsplan aufzustellen, ein befangener Gemeinderat mitgewirkt hat? b) der Bebauungsplan keine Begründung enthält? 2. Wie muß die Gemeinde die Personen, die Bedenken und Anregungen erhoben haben, von den dazu gefaßten Beschlüssen des Gemeinderats unterrichten? 3. Zur Frage, ob die nach § 1 Abs. 4 BBauG vorzunehmende Interessenabwägung nachgeprüft werden kann. 4. Zur Frage, ob nachgeprüft werden kann, ob der Bebauungsplan erforderlich ist.

Normenkette:

BBauG § 1; BBauG § 2 Abs. 6; BBauG § 2 Abs. 8; BBauG $ 6 Abs. 2; BBauG § 9 Abs. 6; VwGO § 47;
Fundstellen