BGH, Urteil vom 02.04.1981 - Aktenzeichen III ZR 131/79
DRsp Nr. 1996/14402
Erforderlichkeit eines Umlegungsverfahrens
Ob die Umlegung zur Verwirklichung des Bebauungsplans erforderlich ist, hängt auch von den Möglichkeiten privater Einigung der Beteiligten ab. Die Weigerung der Gemeinde, an einer privaten Neuordnung mitzuwirken, macht eine Umlegung nur dann erforderlich, wenn dieser Entschluß objektiv gerechtfertigt ist. Das ist nicht der Fall, wenn die Gemeinde mit ihrer Weigerung einen höheren Flächenanteil erhalten will. - Die Gemeinde darf die Umlegung betreiben, um bei Übergewicht einzelner Eigentümer auch den Eigentümern kleinerer Parzellen zu einem angemessenen Interessenausgleich zu verhelfen. Sie darf auch für die von ihr eingebrachten Flächen eine Abfindung in Bauland verlangen.