OLG Düsseldorf - Beschluss vom 25.04.2012
VII-Verg 100/11
Normen:
VOL/A-EG § 2 Abs. 2; GWB § 97 Abs. 3;
Vorinstanzen:
Vergabekammer bei der Bezirksregierung Detmold, vom 14.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen VK.2-07/11

Erfordernis der Bildung von Teillosen bei der Beschaffung von Druckern und Multifunktionsgeräten mit einer Administrations- und Abrechnungssoftware

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.04.2012 - Aktenzeichen VII-Verg 100/11

DRsp Nr. 2012/11205

Erfordernis der Bildung von Teillosen bei der Beschaffung von Druckern und Multifunktionsgeräten mit einer Administrations- und Abrechnungssoftware

Sollen bei der Beschaffung von Druckern und Multifunktionsgeräten alle Systembestandteile, insbesondere die Drucker über eine einheitliche Bildschirmoberfläche erreichbar oder steuerbar sein und ist daher die Lieferung einer einheitlichen Software ausgeschrieben worden, so ist es nicht zu beanstanden, wenn eine Aufteilung in Teillose unterbleibt.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Detmold vom 14. November 2011 (VK.2-07/11) wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich des Verfahrens nach

§ 118 Abs. 1 Satz 3 GWB und die dem Antragsgegner und der Beigeladenen in den genannten Verfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten werden der Antragstellerin auferlegt.

Streitwert für das Beschwerdeverfahren: bis 35.000 Euro

Normenkette:

VOL/A-EG § 2 Abs. 2; GWB § 97 Abs. 3;

Gründe