Die Berufung der Beklagten zu 2) ist unzulässig und deshalb gem. § 522 Abs. 1 S. 2 ZPO zu verwerfen.
Die Berufung der Beklagten zu 1) ist zwar zulässig, führt in der Sache jedoch nur zur Herabsetzung des Urteilsbetrages um 2.320,00 EUR auf 11.352,47 EUR nebst Zinsen.
I.
Rechtsanwalt Dr. H hat auf den Hinweis in der Ladungsverfügung deutlich gemacht, dass die Berufung auch für die Beklagte zu 2) durchgeführt werden soll.
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