OLG Hamm - Urteil vom 08.02.2007
21 U 148/06
Normen:
ZPO § 519 Abs. 2 Nr. 2 ; ZPO § 522 Abs. 1 S. 2 ; BGB § 280 Abs. 1 ; BGB § 288 Abs. 4 ; BGB § 631 Abs. 1 ;
Fundstellen:
MDR 2007, 1094
OLGReport-Hamm 2007, 318
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 12.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 76/06

Erfordernis der eindeutigen Bezeichnung des Rechtmittelführers - Zum Schadensersatz wegen Bauzeitverzögerung

OLG Hamm, Urteil vom 08.02.2007 - Aktenzeichen 21 U 148/06

DRsp Nr. 2007/7163

Erfordernis der eindeutigen Bezeichnung des Rechtmittelführers - Zum Schadensersatz wegen Bauzeitverzögerung

1. An die eindeutige Bezeichnung des Rechtsmittelführers sind strenge Anforderungen zu stellen. Der Formvorschrift des § 519 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist nur entsprochen, wenn bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist zweifelsfrei angegeben wird, für wen und gegen wen das Rechtsmittel eingelegt werden soll. Es genügt aber, wenn die erforderliche Klarheit über den Rechtsmittelführer im Wege der Auslegung der Berufungsschrift gewonnen werden kann. 2. Einwendungen gegen eine Werklohnforderung wegen Bauzeitverzögerung auf Grund nicht eingehaltener Terminpläne scheiden aus, wenn die Terminpläne einseitig vom Auftraggeber nach Vertragschluss vorgegeben, aber vom Auftragnehmer nicht akzeptiert wurden und so keine vertragliche Grundlage haben.

Normenkette:

ZPO § 519 Abs. 2 Nr. 2 ; ZPO § 522 Abs. 1 S. 2 ; BGB § 280 Abs. 1 ; BGB § 288 Abs. 4 ; BGB § 631 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten zu 2) ist unzulässig und deshalb gem. § 522 Abs. 1 S. 2 ZPO zu verwerfen.

Die Berufung der Beklagten zu 1) ist zwar zulässig, führt in der Sache jedoch nur zur Herabsetzung des Urteilsbetrages um 2.320,00 EUR auf 11.352,47 EUR nebst Zinsen.

I.

Rechtsanwalt Dr. H hat auf den Hinweis in der Ladungsverfügung deutlich gemacht, dass die Berufung auch für die Beklagte zu 2) durchgeführt werden soll.