Erfordernis eines Tatbestandes bei Durchführung des Berufungsverfahrens nach den am 31.12.2001 geltenden Vorschriften; Anforderungen an den Nachweis entgangenen Gewinns
BGH, Urteil vom 07.05.2003 - Aktenzeichen VIII ZR 219/02
DRsp Nr. 2003/8077
Erfordernis eines Tatbestandes bei Durchführung des Berufungsverfahrens nach den am 31.12.2001 geltenden Vorschriften; Anforderungen an den Nachweis entgangenen Gewinns
1. Finden für ein Berufungsverfahren die am 31. Dezember 2001 geltenden Vorschriften Anwendung, bedarf es im Berufungsurteil auch dann einer Darstellung des Tatbestandes nach § 543 a.F. ZPO, wenn das Revisionsverfahren nach dem ab 1. Januar 2002 geltenden Prozeßrecht durchzuführen ist.2. Bei § 252 Satz 2 BGB handelt es sich um eine im Rahmen des § 287ZPO liegende Beweiserleichterung. Ist ersichtlich, daß der Gewinn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte, wird vermutet, daß er gemacht worden wäre; dem Ersatzpflichtigen obliegt dann der Beweis, daß der Gewinn nach dem späteren Verlauf oder aus irgendwelchen anderen Gründen dennoch nicht gemacht worden wäre