BGH - Urteil vom 07.05.2003
VIII ZR 219/02
Normen:
EGZPO § 26 Nr. 5, 7 ; ZPO (bis 31.12.2001) § 543 ; BGB § 252 ;
Fundstellen:
BGHReport 2003, 896
Vorinstanzen:
OLG Hamm,

Erfordernis eines Tatbestandes bei Durchführung des Berufungsverfahrens nach den am 31.12.2001 geltenden Vorschriften; Anforderungen an den Nachweis entgangenen Gewinns

BGH, Urteil vom 07.05.2003 - Aktenzeichen VIII ZR 219/02

DRsp Nr. 2003/8077

Erfordernis eines Tatbestandes bei Durchführung des Berufungsverfahrens nach den am 31.12.2001 geltenden Vorschriften; Anforderungen an den Nachweis entgangenen Gewinns

1. Finden für ein Berufungsverfahren die am 31. Dezember 2001 geltenden Vorschriften Anwendung, bedarf es im Berufungsurteil auch dann einer Darstellung des Tatbestandes nach § 543 a.F. ZPO, wenn das Revisionsverfahren nach dem ab 1. Januar 2002 geltenden Prozeßrecht durchzuführen ist. 2. Bei § 252 Satz 2 BGB handelt es sich um eine im Rahmen des § 287 ZPO liegende Beweiserleichterung. Ist ersichtlich, daß der Gewinn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte, wird vermutet, daß er gemacht worden wäre; dem Ersatzpflichtigen obliegt dann der Beweis, daß der Gewinn nach dem späteren Verlauf oder aus irgendwelchen anderen Gründen dennoch nicht gemacht worden wäre

Normenkette:

EGZPO § 26 Nr. 5, 7 ; ZPO (bis 31.12.2001) § 543 ; BGB § 252 ;

Tatbestand: