LAG Köln - Urteil vom 25.09.2006
14 Sa 433/06
Normen:
BGB § 242 § 280 § 611 ;
Fundstellen:
BB 2007, 612
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 07.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 2821/05

Erfüllung der Aufklärungspflicht über Verbesserung der Zusatzversorgung durch Verweis auf sachverständige Abteilung der Zusatzversorgungskasse - kein Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers bei unterlassener Erkundigung

LAG Köln, Urteil vom 25.09.2006 - Aktenzeichen 14 Sa 433/06

DRsp Nr. 2007/997

Erfüllung der Aufklärungspflicht über Verbesserung der Zusatzversorgung durch Verweis auf sachverständige Abteilung der Zusatzversorgungskasse - kein Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers bei unterlassener Erkundigung

»1. Der Arbeitgeber kann eine mögliche Aufklärungspflicht über Verbesserungsmöglichkeiten bei einer Zusatzversorgung dadurch erfüllen, dass er auf eine sachverständige Abteilung bei dieser Zusatzversorgungskasse verweist.2. Holt der Arbeitnehmer dort keine Erkundigungen ein, kann er den Arbeitgeber nicht wegen Verletzung von Aufklärungspflichten in Anspruch nehmen.«

Normenkette:

BGB § 242 § 280 § 611 ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die einkommensabhänige Nachversicherung in der Abteilung B der B für die Zeit vom 01.01.2000 bis zum 28.02.2002 als Schadensersatz.

Der Kläger war vom 01.04.1981 an zunächst bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, dann bei der Beklagten als Kraftfahrer tätig. Aus gesundheitlichen Gründen wurde er erstmals ab dem 01.07.1992 ohne Bezüge beurlaubt, um bei der B , einer 100 %igen Tochtergesellschaft der Beklagten, im Bereich der Disposition tätig zu werden.

Der Kläger war bei der Beklagten in der Zusatzversicherung, der B , zusatzversichert.