Der Kläger begehrt die einkommensabhänige Nachversicherung in der Abteilung B der B für die Zeit vom 01.01.2000 bis zum 28.02.2002 als Schadensersatz.
Der Kläger war vom 01.04.1981 an zunächst bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, dann bei der Beklagten als Kraftfahrer tätig. Aus gesundheitlichen Gründen wurde er erstmals ab dem 01.07.1992 ohne Bezüge beurlaubt, um bei der B , einer 100 %igen Tochtergesellschaft der Beklagten, im Bereich der Disposition tätig zu werden.
Der Kläger war bei der Beklagten in der Zusatzversicherung, der B , zusatzversichert.
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