VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 17.11.1989
8 S 1172/89
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1; BauGB § 34 Abs. 2; BauNVO § 6 Abs. 2 Nr. 4; LBO (Bauordnung Baden-Württemberg) § 59; LVwVfG (Verwaltungsverfahrensgesetz Baden-Württemberg § 37 Abs. 1;
Fundstellen:
BWVPr 1991, 93
UPR 1990, 390
ZfBR 1990, 307
Vorinstanzen:
VG Sigmaringen, vom 15.02.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 10667/88

Erfüllung des Bestimmtheitsgebots bei einer Baugenehmigung; Zulässigkeit eines Ein-Mann-Kfz-Wartungsbetrieb für PKWs [ohne Karosserie- und Lackierungsarbeiten] in einem Mischgebiet

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.11.1989 - Aktenzeichen 8 S 1172/89

DRsp Nr. 2009/19199

Erfüllung des Bestimmtheitsgebots bei einer Baugenehmigung; Zulässigkeit eines Ein-Mann-Kfz-Wartungsbetrieb für PKWs [ohne Karosserie- und Lackierungsarbeiten] in einem Mischgebiet

1. Werden in einer Baugenehmigung für gewerbliche Nutzungen zur Beschreibung der genehmigten Nutzung generalisierende Begriffe, wie Wartungs- und Kundendienstarbeiten, verwendet, so verstößt dies nicht gegen das Bestimmtheitsgebot. 2. Enthält eine Baugenehmigung Lärmgrenzwerte für mehrere Gebietstypen, ist diese Regelung dann hinreichend bestimmt, wenn sich aus dem Gesamtinhalt der Baugenehmigung zweifelsfrei ergibt, welchen Gebietstyp die Genehmigungsbehörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat.