BAG - Urteil vom 14.03.2006
9 AZR 11/05
Normen:
BUrlG § 7 Abs. 1, 4 § 3 ; BGB § 362 Abs. 1 § 133 § 157 ;
Fundstellen:
AP Nr. 32 zu § 7 BUrlG
AuA 2006, 227
AuR 2006, 164
NZA 2006, 1008
Vorinstanzen:
LAG München, vom 19.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 653/04
ArbG München, vom 28.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 22678/02

Erfüllung des Urlaubsanspruch durch unwiderrufliche Befreiung von der Arbeitspflicht

BAG, Urteil vom 14.03.2006 - Aktenzeichen 9 AZR 11/05

DRsp Nr. 2006/22611

Erfüllung des Urlaubsanspruch durch unwiderrufliche Befreiung von der Arbeitspflicht

Orientierungssätze:1. Der Arbeitgeber kann den Urlaubsanspruch des gekündigten Arbeitnehmers durch Freistellung von der Arbeitspflicht bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfüllen. Dazu muss die Erklärung hinreichend deutlich erkennen lassen, dass durch die Freistellung der Urlaubsanspruch erfüllt werden soll. Nur dann ist für den Arbeitnehmer erkennbar, dass der Arbeitgeber als Schuldner des Urlaubsanspruchs die geschuldete Leistung bewirken will (§ 362 Abs. 1 BGB) und nicht nur als Gläubiger der Arbeitsleistung auf deren Annahme verzichtet (§ 615 BGB).2. Der Arbeitgeber erfüllt den Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers nur durch eine unwiderrufliche Befreiung von der Arbeitspflicht. Die Unwiderruflichkeit ist Rechtsfolge der Urlaubserteilung. Sie muss deshalb nicht vom Arbeitgeber gesondert erklärt werden. Behält sich der Arbeitgeber bei Urlaubserteilung den Widerruf vor, fehlt die zur Erfüllung des Urlaubsanspruchs notwendige Freistellungserklärung.

Normenkette:

BUrlG § 7 Abs. 1, 4 § 3 ; BGB § 362 Abs. 1 § 133 § 157 ;

Tatbestand: