OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluß vom 11.05.2000
10 B 306/00
Normen:
BauO NRW §17 Abs. 1 ; VwVfG NRW § 37 ; VwVG NRW § 64 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BRS 63, 923
BauR 2000, 1477

Erfüllung einer bauordnungsrechtlichen Verfügung)

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluß vom 11.05.2000 - Aktenzeichen 10 B 306/00

DRsp Nr. 2001/3392

Erfüllung einer bauordnungsrechtlichen Verfügung)

»1. Eine Bauordnungsverfügung, durch die die Bauaufsichtsbehörde dem Bauherrn aufgibt, die Dacheindeckung eines Anbaus in der Feuerwiderstandsklasse F 90 auszubilden, ist hinreichend bestimmt. 2. Ist eine Ordnungsverfügung auf die Vornahme einer Handlung gerichtet, darf ein angedrohtes Zwangsgeld nicht mehr festgesetzt werden, wenn der Ordnungspflichtige seiner Handlungspflicht zwar nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist, wohl aber nach deren Ablauf nachgekommen ist. 3. Der Ordnungspflichtige trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, daß er die Ordnungsverfügung erfüllt hat.«

Normenkette:

BauO NRW §17 Abs. 1 ; VwVfG NRW § 37 ; VwVG NRW § 64 Abs. 1 ;
Fundstellen
BRS 63, 923
BauR 2000, 1477