Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Dem Beklagten zu 1) ist es nicht gelungen, durch eine Zahlung von 106.000 DM sowohl den Aufwendungsersatzanspruch der Klägerin aus § 670 BGB als auch die Briefgrundschuld der Sparkasse G., die nicht diesen, sondern eine Forderung gegen die frühere Beklagte zu 2) sicherte, zu erfüllen.
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