BGH - Beschluß vom 23.01.1996
XI ZR 75/95
Normen:
BGB § 362, § 893 ;
Fundstellen:
BB 1996, 504
BGHR BGB § 362 Abs. 1- Zahlung 2
BGHR BGB § 893 - Erfüllungswirkung 1
DRsp I(128)214a
DRsp I(150)353c
JuS 1996, 649
LM BGB § 632 Nr. 22
MDR 1996, 1112
NJ 1996, 334
NJW 1996, 1207
WM 1996, 438
WiB 1996, 542
ZIP 1996, 418
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,
LG Gießen,

Erfüllung einer Geldschuld; Öffentlicher Glaube des Grundbuchs bei Leistung auf eine Sicherungsgrundschuld

BGH, Beschluß vom 23.01.1996 - Aktenzeichen XI ZR 75/95

DRsp Nr. 1996/19119

Erfüllung einer Geldschuld; Öffentlicher Glaube des Grundbuchs bei Leistung auf eine Sicherungsgrundschuld

»1. Bei einer Geldschuld wird der geschuldete Leistungserfolg nur dann bewirkt, wenn der Gläubiger den Geldbetrag zur freien Verfügung übereignet oder überwiesen erhält und ihn behalten darf. 2. Der öffentliche Glaube des Grundbuchs gilt nur im Falle der Leistung auf die eingetragene dingliche Schuld. Der auf eine Sicherungsgrundschuld Leistende wird von der persönlichen Verpflichtung nicht frei.«

Normenkette:

BGB § 362, § 893 ;

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Dem Beklagten zu 1) ist es nicht gelungen, durch eine Zahlung von 106.000 DM sowohl den Aufwendungsersatzanspruch der Klägerin aus § 670 BGB als auch die Briefgrundschuld der Sparkasse G., die nicht diesen, sondern eine Forderung gegen die frühere Beklagte zu 2) sicherte, zu erfüllen.