OLG Hamm - Beschluß vom 29.03.1996
12 W 15/95
Normen:
ZPO §§ 887 767 ;
Fundstellen:
BauR 1996, 900
InVo 1997, 269
OLGReport-Hamm 1996, 220
Vorinstanzen:
OLG Hamm, vom 19.09.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 25/90
LG Bochum, vom 26.06.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 192/89

Erfüllungseinwand des Schuldners im Vollstreckungsverfahren

OLG Hamm, Beschluß vom 29.03.1996 - Aktenzeichen 12 W 15/95

DRsp Nr. 1998/3140

Erfüllungseinwand des Schuldners im Vollstreckungsverfahren

»1. Grundsätzlich ist der Einwand der Erfüllung durch den Schuldner mit der Vollstreckungsgegenklage geltend zu machen.2. Im Vollstreckungsverfahren kann der Erfüllungseinwand berücksichtigt werden, wenn der Erfolg der Nachbesserungsmaßnahmen des Schuldners feststeht.3. Der Kostenvorschuß gemäß § 887 Abs. 2 ZPO eines vorsteuerabzugsberechtigten Gläubigers erfaßt nicht die auf den Sanierungsbetrag entfallende Mehrwertsteuer.4. Wegen der Kosten des Verfahrens nach § 887 ZPO bedarf es keiner Kostenentscheidung.«

Normenkette:

ZPO §§ 887 767 ;

Gründe:

I.

Der Senat hat durch Urteil vom 13.09.1990 die damalige Klägerin - und jetzige Schuldnerin auf die Widerklage der Beklagten und jetzigen Gläubiger verurteilt, an einer von der Klägerin für die Beklagten errichteten Stahlhalle in ... verschiedene Mängel entsprechend den gutachterlichen Feststellungen des Sachverständigen ... in einem vorausgegangenen Beweissicherungsverfahren zu beseitigen.