BGH - Versäumnisurteil vom 10.07.2003
VII ZR 411/01
Normen:
BGB §§ 133 157 ;
Fundstellen:
BGHReport 2003, 1253
MDR 2003, 1221
NJW-RR 2003, 1453
NZBau 2003, 562
WM 2004, 87
ZfBR 2003, 762
ZfIR 2004, 36
Vorinstanzen:
OLG Koblenz,
LG Bad Kreuznach,

Ergänzende Auslegung eines außergerichtlichen Vergleichs bei fehlender Fälligkeitsregelung

BGH, Versäumnisurteil vom 10.07.2003 - Aktenzeichen VII ZR 411/01

DRsp Nr. 2003/10782

Ergänzende Auslegung eines außergerichtlichen Vergleichs bei fehlender Fälligkeitsregelung

»Zur ergänzenden Auslegung eines außergerichtlichen Vergleichs.«

Normenkette:

BGB §§ 133 157 ;

Tatbestand:

Die Klägerin fordert durch Vergleich vereinbarten Restwerklohn.

Die Beklagte beauftragte die Klägerin mit Erschließungsarbeiten für einen Wohnpark in M. Nach Abschluß der Arbeiten kam es zum Streit über Fälligkeit und Höhe des restlichen Werklohns. Die Parteien verglichen sich im Laufe des ersten Rechtszuges außergerichtlich. Danach sollte ein Restbetrag in Höhe von 95.000 DM fällig werden, sobald die Klägerin bestimmte Mängel beseitigt und unbefristete, selbstschuldnerische Gewährleistungsbürgschaften für die Stadtwerke E.W. GmbH, den Abwasserzweckverband V. (künftig: V) und die Gemeinde M. als Berechtigte vorgelegt hatte und diese von den Berechtigten akzeptiert waren.