Ergänzende prozessuale Verfahrensanträge

1.

Gegebenenfalls ist ein Vollstreckungsschutzantrag nach §§ 711 ff. ZPO zu stellen.

Sicherheitsleistung

2.

§ 108 ZPO sieht nur die Sicherheitsleistung durch Bankbürgschaft oder Hinterlegung vor. Soll die Sicherheit dagegen durch Bürgschaft eines Kreditversicherers gestellt werden, so muss dies ausdrücklich beantragt werden.

Schriftliches Verfahren

3.

Die Anträge hinsichtlich des schriftlichen Vorverfahrens empfehlen sich stets, da die Frage, ob das Gericht gern. § 275 ZPO einen frühen ersten Termin oder das schriftliche Vorverfahren nach § 276 wählt, im freien Ermessen des Gerichts steht. Die Möglichkeit, gem. § 331 Abs. 3 ZPO ein Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren zu erwirken, sollte nicht ungenutzt bleiben.