1. | Gegebenenfalls ist ein Vollstreckungsschutzantrag nach §§ 711 ff. ZPO zu stellen. |
Sicherheitsleistung | |
2. | § 108 ZPO sieht nur die Sicherheitsleistung durch Bankbürgschaft oder Hinterlegung vor. Soll die Sicherheit dagegen durch Bürgschaft eines Kreditversicherers gestellt werden, so muss dies ausdrücklich beantragt werden. |
Schriftliches Verfahren | |
3. | Die Anträge hinsichtlich des schriftlichen Vorverfahrens empfehlen sich stets, da die Frage, ob das Gericht gern. § 275 ZPO einen frühen ersten Termin oder das schriftliche Vorverfahren nach § 276 wählt, im freien Ermessen des Gerichts steht. Die Möglichkeit, gem. § 331 Abs. 3 ZPO ein Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren zu erwirken, sollte nicht ungenutzt bleiben. |
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