OLG Köln - Beschluss vom 10.05.2004
11 W 26/04
Normen:
ZPO § 412 § 492 ;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 22.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 14 OH 1/02

Ergänzung des Sachverständigengutachtens im selbständigen Beweissicherungsverfahren

OLG Köln, Beschluss vom 10.05.2004 - Aktenzeichen 11 W 26/04

DRsp Nr. 2004/13811

Ergänzung des Sachverständigengutachtens im selbständigen Beweissicherungsverfahren

Im selbständigen Beweisverfahren unterliegt die Zurückweisung des Gesuches auf erneute Begutachtung oder eine ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen nicht der sofortigen Beschwerde, da es sich um Ermessensentscheidungen des Gerichts handelt. Anders liegt es, wenn das Gericht die beantragte Einholung eines Gutachtens zu einer über das ursprüngliche Beweisthema hinausgehenden Frage ablehnt oder dem Antrag mit der Begründung nicht stattgibt, das selbständige Beweisverfahren sei beendet oder der Antrag aus sonstigen Gründen rechtlich unzulässig.

Normenkette:

ZPO § 412 § 492 ;

Gründe:

Das Rechtsmittel hat insoweit Erfolg, als der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache zu erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverweisen ist.