Die Klägerin nimmt die Beklagte zu 1) (im folgenden: Beklagte) als Bürgin für eine Verbindlichkeit des Beklagten zu 2) (im folgenden: Hauptschuldner) in Anspruch.
Die Rechtsvorgängerin der Klägerin beauftragte am 19. September 1980 den Hauptschuldner, Wohngebäude zum Pauschalfestpreis von 4, 3 Mio. DM zu errichten. In dem vertrag verpflichtete sich der Hauptschuldner, eine Ausführungsbürgschaft einer deutschen Großbank über 1 Mio. DM zu stellen. Als Fertigstellungstermin wurde der 30. September 1981 vereinbart. Im Oktober 1980 trat die Klägerin in die Rechtsstellung der Auftraggeberin ein. Am 5. Januar 1981 übernahm die beklagte Bank gegenüber der Klägerin eine Vertragserfüllungsbürgschaft über 1 Mio. DM. Nach dem Inhalt der Bürgschaftsurkunde sollten die Verpflichtungen aus der Bürgschaft erlöschen, wenn die Beklagte nicht bis zum 19. September 1981 aus der Bürgschaft in Anspruch genommen würde.
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