BGH - Urteil vom 21.03.1989
IX ZR 82/88
Normen:
BGB §§ 765, 777 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 765 Abs. 1 Hauptschuld 2
BGHR BGB § 777 Abs. 1 Satz 2 Anzeige 1
BauR 1989, 491
DB 1989, 1233
DRsp I(138)559d-e
MDR 1989, 734
NJW 1989, 1856
WM 1989, 627
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,
LG Darmstadt,

Erhaltung der Rechte aus einer Zeitbürgschaft

BGH, Urteil vom 21.03.1989 - Aktenzeichen IX ZR 82/88

DRsp Nr. 1992/1985

Erhaltung der Rechte aus einer Zeitbürgschaft

»Auch wenn die Fälligkeit der Hauptschuld gleichzeitig mit dem Ende der Bürgschaftszeit eintritt, ist die fristgerechte Anzeige des Gläubigers, er nehme den selbstschuldnerischen Zeitbürgen in Anspruch, grundsätzlich geeignet, ihm die Rechte aus der Bürgschaft zu erhalten (Ergänzung zu BGHZ 91, 349).«

Normenkette:

BGB §§ 765, 777 ;

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagte zu 1) (im folgenden: Beklagte) als Bürgin für eine Verbindlichkeit des Beklagten zu 2) (im folgenden: Hauptschuldner) in Anspruch.

Die Rechtsvorgängerin der Klägerin beauftragte am 19. September 1980 den Hauptschuldner, Wohngebäude zum Pauschalfestpreis von 4, 3 Mio. DM zu errichten. In dem vertrag verpflichtete sich der Hauptschuldner, eine Ausführungsbürgschaft einer deutschen Großbank über 1 Mio. DM zu stellen. Als Fertigstellungstermin wurde der 30. September 1981 vereinbart. Im Oktober 1980 trat die Klägerin in die Rechtsstellung der Auftraggeberin ein. Am 5. Januar 1981 übernahm die beklagte Bank gegenüber der Klägerin eine Vertragserfüllungsbürgschaft über 1 Mio. DM. Nach dem Inhalt der Bürgschaftsurkunde sollten die Verpflichtungen aus der Bürgschaft erlöschen, wenn die Beklagte nicht bis zum 19. September 1981 aus der Bürgschaft in Anspruch genommen würde.