LSG Bayern - Beschluss vom 29.06.2018
L 12 SF 157/17
Normen:
GKG § 28 Abs. 2; GKG § 66 Abs. 2; GKG Anlage 1 Nr. 9003;
Vorinstanzen:
SG München, vom 21.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 56 SF 295/16

Erhebung der Aktenversendungspauschale im sozialgerichtlichen VerfahrenKeine Abdeckung gerichtsinterner KostenEinmalige Erhebung beim gemeinsamen Versand mehrerer Akten

LSG Bayern, Beschluss vom 29.06.2018 - Aktenzeichen L 12 SF 157/17

DRsp Nr. 2018/10378

Erhebung der Aktenversendungspauschale im sozialgerichtlichen Verfahren Keine Abdeckung gerichtsinterner Kosten Einmalige Erhebung beim gemeinsamen Versand mehrerer Akten

1. Die Pauschale nach Nr. 9003 KV GKG deckt nur die Auslagen für Transport- und Verpackungskosten ab, nicht jedoch gerichtsinterne Kosten wie etwa personellen Aufwand für das Heraussuchen und die Versandfertigmachung der Akten.2. Bei dem von der Geschäftsstelle veranlassten Versand mehrerer Akten zu unterschiedlichen Verfahren - hier mit einem gemeinsamen Übersendungsschreiben - liegt nur eine "Sendung" im Sinne der Nr. 9003 KV GKG vor.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 21.06.2017 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 28 Abs. 2; GKG § 66 Abs. 2; GKG Anlage 1 Nr. 9003;

Gründe

I.

Streitig ist der dreifache Ansatz der Aktenversendungspauschale.

Der Erinnerungsführer und Beschwerdegegner (nachfolgend: Bg) ist der Bevollmächtigte des früheren Klägers der Verfahren S 21 KA 1120/02 (fortgesetzt unter S 21 KA 265/11), (fortgesetzt unter ) sowie (fortgesetzt unter ). Am 20.02.2014 nahm der frühere Kläger, vertreten durch seinen damaligen Bevollmächtigten, alle drei Klagen zurück. Mit Beschlüssen des Sozialgerichts München (nachfolgend: ) jeweils vom 02.04.2014 wurden dem Kläger die Kosten der Verfahren auferlegt und der Streitwert jeweils auf 5.000,00 € festgesetzt.