Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 21.06.2017 wird zurückgewiesen.
I.
Streitig ist der dreifache Ansatz der Aktenversendungspauschale.
Der Erinnerungsführer und Beschwerdegegner (nachfolgend: Bg) ist der Bevollmächtigte des früheren Klägers der Verfahren
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