BVerwG - Beschluss vom 21.01.2005
4 B 1.05
Normen:
BauGB § 127 Abs. 1; BauGB § 127 Abs. 2; BauGB § 154 Abs. 1 S. 1; BauGB § 154 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
BauR 2005, 1142
BRS 69 Nr. 208
ZfBR 2005, 387
Vorinstanzen:
I. VG Koblenz - Urteil vom 09.02.2004 - 8 K 1373/03.KO,
OVG Rheinland-Pfalz, vom 14.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 A 10530/04

Erhebung von Erschließungsbeiträgen im Sanierungsgebiet

BVerwG, Beschluss vom 21.01.2005 - Aktenzeichen 4 B 1.05

DRsp Nr. 2005/2344

Erhebung von Erschließungsbeiträgen im Sanierungsgebiet

1. a) Gemäß § 154 Abs. 1 Satz 1 BauGB hat der Eigentümer eines im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücks zur Finanzierung der Sanierung an die Gemeinde einen Ausgleichsbetrag in Geld zu entrichten, der der durch die Sanierung bedingten Erhöhung des Bodenwerts seines Grundstücks entspricht. b) Werden im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Abs. 2 BauGB hergestellt, erweitert und verbessert, sind Vorschriften über die Erhebung von Beiträgen für diese Maßnahmen auf Grundstücke im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet nicht anzuwenden (§ 154 Abs. 1 Satz 2 BauGB). 2. Ausgeschlossen ist im Sanierungsgebiet hiernach die Erhebung nicht nur von Erschließungsbeiträgen aufgrund der §§ 127 ff. BauGB, sondern auch von Ausbaubeiträgen aufgrund landesrechtlicher Vorschriften Der Zweck der gesetzlichen Regelung besteht darin, eine mögliche Doppelbelastung der Grundstückseigentümer mit Erschließungs- bzw. Ausbaubeiträgen einerseits und Ausgleichsbeträgen nach § 154 Abs. 1 Satz 1 BauGB andererseits zu vermeiden.

Normenkette:

BauGB § 127 Abs. 1; BauGB § 127 Abs. 2; BauGB § 154 Abs. 1 S. 1; BauGB § 154 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

Die auf die § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.