SchlHOLG - Beschluss vom 19.06.2018
7 W 19/18
Normen:
RVG § 32 Abs. 2; GKG § 34; GKG § 45 Abs. 3; GKG § 63 Abs. 2; GKG § 68 Abs. 1; zum GKG KV Nr. 1900 der Anl. 1; RVG -VV VV Nr. 3101 Nr. 2 und Nr. 3104 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Itzehoe, vom 02.05.2018

Erhöhung des Streitwerts durch HilfsaufrechnungErhöhung des Streitwerts durch Abschluss eines VergleichsHöhe der Verfahrensdifferenzgebühr gem. Nr. 3101 Nr. 2 RVG-VVUmfang der Kostenerstattung aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs

SchlHOLG, Beschluss vom 19.06.2018 - Aktenzeichen 7 W 19/18

DRsp Nr. 2018/13859

Erhöhung des Streitwerts durch Hilfsaufrechnung Erhöhung des Streitwerts durch Abschluss eines Vergleichs Höhe der Verfahrensdifferenzgebühr gem. Nr. 3101 Nr. 2 RVG -VV Umfang der Kostenerstattung aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs

1. Hilfsweise im Prozess zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen erhöhen den Wert der Hauptsache nur bis zur Höhe der Klagforderung, weil auch nur insoweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergehen kann (§ 45 Abs. 3 GKG).2. Die Erhöhung des Wertes der Hauptsache durch einen gerichtlichen Vergleich hat erhöhte Gerichts- und Anwaltskosten zur Folge: Gerichtskosten: Besondere Handlungsgebühr gem. Nr. 1900 der Anl. 1 zum GKG i. V. m. § 34 GKG; Anwaltskosten: Verfahrensdifferenzgebühr gem. Nr. 3101 Ziff. 2 RVG -VV sowie Termindifferenzgebühr gem. Nr. 3104 Abs. 2 RVG -VV. Diese Gebühren bemessen sich stets nach dem den Wert der Hauptsache übersteigenden Betrag.