Durch Vertrag vom 15. September 1949 bestellte die klagende Stadt dem Rechtsvorgänger der Beklagten für die Zeit bis zum 31. März 2020 an einen 666 qm großen Grundstück ein Erbbaurecht zum Zweck der Bebauung des Grundstücks mit einem Wohnhaus. Als jährlicher Erbbauzins wurden - ohne Anpassungsklausel - 4 % des mit 1,50 DM je qm angesetzten Grundstückswertes vereinbart, also ein Betrag von 39,96 DM, zu entrichten in halbjährlichen Teilbeträgen jeweils nachträglich zum 1. April und 1. Oktober.
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