BGH - Urteil vom 03.05.1985
V ZR 23/84
Normen:
BGB § 242 Bb; ErbbauVO § 9 ;
Fundstellen:
BGHZ 94, 257
DRsp I(154)160d
MDR 1985, 747
NJW 1985, 2524
WM 1985, 807
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
LG Bielefeld,

Erhöhung eines ohne Anpassungsklausel vereinbarten Erbbauzinses

BGH, Urteil vom 03.05.1985 - Aktenzeichen V ZR 23/84

DRsp Nr. 1992/4370

Erhöhung eines ohne Anpassungsklausel vereinbarten Erbbauzinses

»Zur Frage der Erhöhung eines im Jahre 1949 vereinbarten Erbbauzinses bei Fehlen einer vertraglichen Anpassungsklausel. Bei der Beurteilung, ob der ursprünglich vereinbarte Erbbauzins noch als eine wenigstens annähernd ausreichende Gegenleistung für das Erbbaurecht angesehen werden kann, ist die Grenze grundsätzlich bei einem Kaufkraftschwund dieses Entgelts um mehr als 60 % zu ziehen.«

Normenkette:

BGB § 242 Bb; ErbbauVO § 9 ;

Tatbestand:

Durch Vertrag vom 15. September 1949 bestellte die klagende Stadt dem Rechtsvorgänger der Beklagten für die Zeit bis zum 31. März 2020 an einen 666 qm großen Grundstück ein Erbbaurecht zum Zweck der Bebauung des Grundstücks mit einem Wohnhaus. Als jährlicher Erbbauzins wurden - ohne Anpassungsklausel - 4 % des mit 1,50 DM je qm angesetzten Grundstückswertes vereinbart, also ein Betrag von 39,96 DM, zu entrichten in halbjährlichen Teilbeträgen jeweils nachträglich zum 1. April und 1. Oktober.