OLG Düsseldorf - Urteil vom 13.11.2007
I-21 U 256/06
Normen:
BGB § 196 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 196 Abs. 2 a.F.; BGB § 196 a.F.; BGB § 201; BGB § 631; EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 3; HGB §§ 128 ff.; VOB/B § 14 Nr. 1; VOB/B § 16 Nr. 3; VOB/B § 2 Nr. 5; VOB/B § 2 Nr. 7; VOB/B § 2 Nr. 7 Satz 4; ZPO § 531 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 02.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 19 O 165/01

Erhöhung eines Pauschalpreises wegen Veränderung des Bausolls

OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.11.2007 - Aktenzeichen I-21 U 256/06

DRsp Nr. 2009/1294

Erhöhung eines Pauschalpreises wegen Veränderung des Bausolls

Wird durch eine Änderung des Bauentwurfs oder auf Anordnung des Auftraggebers die Grundlage des Pauschalpreises für die im Vertrag vorgesehene Leistung geändert, ändert sich also das geschuldete und mit dem Pauschalpreis abgegoltene Bausoll durch Einwirkung des Auftraggebers, so hat der Auftragnehmer Anspruch auf Vergütungsanpassung entsprechend § 2 Nr. 5 VOB/B, der gem. § 2 Nr. 7 S. 4 VOB/B auch beim Pauschalhonorar Anwendung findet.

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 02.11.2006 ergangene Schlussurteil des Landgerichts Wuppertal (Az.: 19 O 165/01) in der Fassung, die es durch den Berichtigungsbeschluss vom 16.10.2007 erfahren hat, wird zurückgewiesen.

Es wird klargestellt, dass die Beklagten zu 2 bis 5 neben der Beklagten zu 1 wie Gesamtschuldner und untereinander als Gesamtschuldner haften.

Die Anschlussberufung des Klägers gegen das Schlussurteil vom 02.11.2006 des Landgerichts Wuppertal (Az.:19 O 165/01) in der Fassung, die es durch den Berichtigungsbeschluss vom 16.10.2007 erfahren hat, wird ebenfalls zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 1/4 und die Beklagte zu 1 mit den Beklagten zu 2 bis 5 wie Gesamtschuldner - die Beklagten zu 2 bis 5 untereinander als Gesamtschuldner - zu 3/4.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.