LSG Thüringen - Beschluss vom 17.05.2018
L 1 SF 524/16 E
Normen:
SGG § 197a; GKG § 66 Abs. 1 S. 1;

Erinnerung gegen die Anforderung von Gerichtskosten

LSG Thüringen, Beschluss vom 17.05.2018 - Aktenzeichen L 1 SF 524/16 E

DRsp Nr. 2018/12514

Erinnerung gegen die Anforderung von Gerichtskosten

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

Normenkette:

SGG § 197a; GKG § 66 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I.

Der Erinnerungsführer wendet sich gegen die Anforderung von Gerichtskosten in einem Verfahren nach § 197a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) durch die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UdG).

Mit rechtskräftigem Beschluss vom 10. September 2015 verpflichtete der 11. Senat des Thüringer Landessozialgerichts den Kläger zur Tragung von 9/10 der Kosten des Verfahrens und setzte den Streitwert auf 16.500,00 Euro fest. Eine Beschwerde des Klägers hat das BSG mit Beschluss vom 21. Oktober 2015 als unzulässig verworfen (B 6 KA 62/15 B).

Aufgrund der Streitwertfestsetzung forderte die UKB unter dem 23. März 2016 vom Erinnerungsführer unter Berücksichtigung der Kostenaufteilung die Zahlung von 966,50 Euro nach dem Kostenverzeichnis (KV) Nr. 7120 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG), zuzüglich 12,00 Euro für die Aktenversendung nach KV Nr.9003 und eine Dokumentenpauschale von 0,50 Euro nach KV 9000. Gegen die festgesetzten Kosten hat der Erinnerungsführer unter dem 29. April 2016 Erinnerung eingelegt und vorgetragen, er sei prozessunfähig und schwerbehindert. Deshalb sei er von Gerichtskosten befreit.

II.