LSG Thüringen - Beschluss vom 31.07.2018
L 1 SF 500/16 B
Normen:
RVG § 56 Abs. 2 S. 1; RVG § 33 Abs. 3; GKG § 20 Abs. 1; GKG § 20 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Altenburg, vom 11.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 38 SF 392/15

Erinnerung gegen die Festsetzung einer VergütungUnbefristete Erinnerung

LSG Thüringen, Beschluss vom 31.07.2018 - Aktenzeichen L 1 SF 500/16 B

DRsp Nr. 2018/10986

Erinnerung gegen die Festsetzung einer Vergütung Unbefristete Erinnerung

1. Eine Erinnerung ist nach der gesetzgeberischen Wertung des § 56 Abs. 2 Satz 1 RVG, der für die Erinnerung gerade nicht auf die Fristbestimmung des § 33 Abs. 3 RVG verweist, unbefristet. 2. Mangels planwidriger Regelungslücke scheidet eine analoge Anwendung des § 20 Abs. 2 GKG, wonach die Nachforderung von Kosten bis zum Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach Beendigung des Verfahrens möglich ist, wenn innerhalb der Frist des § 20 Abs. 1 GKG ein Rechtsbehelf in der Hauptsache oder wegen der Kosten eingelegt wurde, aus.

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 11. April 2016 (S 38 SF 392/15 E) aufgehoben und die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung des Beschwerdeführers für das Verfahren S 38 AS 3612/08 auf 590,84 EUR festgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

Normenkette:

RVG § 56 Abs. 2 S. 1; RVG § 33 Abs. 3; GKG § 20 Abs. 1; GKG § 20 Abs. 2;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Höhe der aus der Staatskasse zu erstattenden Rechtsanwaltsvergütung für das beim Sozialgericht Altenburg (SG) anhängig gewesene Verfahren (S 38 AS 3612/08), in dem der Beschwerdeführer den Kläger ab dem 13. April 2011 vertrat.