FG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 08.03.2018
5 KO 87/18
Normen:
GKG § 22 Abs. 1 S. 1; GKG § 66 Abs. 1 S. 1; KV GKG Nr. 6110; KostVfg § 2 Abs. 1;

Erinnerung gegen die Kostenrechnung hinsichtlich Zahlung von Gerichtsgebühren; Erinnerungsverfahren gegen den Kostenansatz als ein kontradiktorisches (Streit-) Verfahren

FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 08.03.2018 - Aktenzeichen 5 KO 87/18

DRsp Nr. 2018/5642

Erinnerung gegen die Kostenrechnung hinsichtlich Zahlung von Gerichtsgebühren; Erinnerungsverfahren gegen den Kostenansatz als ein kontradiktorisches (Streit-) Verfahren

Tenor

Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung - 000004-7 - vom 10. November 2017 zum finanzgerichtlichen Verfahren 5 K 00/17 über 106,00 Euro wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 22 Abs. 1 S. 1; GKG § 66 Abs. 1 S. 1; KV GKG Nr. 6110; KostVfg § 2 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Erinnerungsführerin erklärte mit anwaltlichem Schriftsatz vom 18. Mai 2017, dass sie gegen den ihr erteilten Bescheid der F-Behörde vom 13. April 2016 in Form der Einspruchsentscheidung der F-Behörde vom 25. April 2017 Klage erhebe und die Aufhebung des genannten Bescheides beantrage. Bei dem genannten Verwaltungsakt handelt es sich um einen Abrechnungsbescheid über die noch zu leistende Rückzahlung eines Betrages in Höhe von 558,00 Euro.

Parallel zum Klageschriftsatz reichte die Erinnerungsführerin mit einem zweiten anwaltlichen Schriftsatz vom 18. Mai 2017 einen Antrag auf Prozesskostenhilfe ein.

Nachdem seitens des Finanzgerichts mit Schreiben vom 20. Juli 2017 ein richterlicher Hinweis erteilt worden war, nahm die Erinnerungsführerin die Klage mit anwaltlichem Schriftsatz vom 22. August 2017 und den Prozesskostenhilfeantrag mit anwaltlichem Schriftsatz vom 07. September 2017 zurück.