LSG Thüringen - Beschluss vom 09.04.2018
L 1 SF 276/16 E
Normen:
GKG § 66 Abs. 1 S. 1;

Erinnerungen gegen einen Kostenansatz

LSG Thüringen, Beschluss vom 09.04.2018 - Aktenzeichen L 1 SF 276/16 E

DRsp Nr. 2018/12512

Erinnerungen gegen einen Kostenansatz

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I.

Der Erinnerungsführer und B. Sch. waren gemeinsam Antragsteller im einstweiligen Rechtsschutzverfahren L 4 AS 55/13 ER. Der 4. Senat des Thüringer Landessozialgerichts entschied, dass die Antragsteller im Verfahren L 4 AS 55/13 ER die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen und setzte den Streitwert auf 22.855,75 Euro fest. In der Folge forderte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UdG) von beiden Antragstellern Gerichtskosten in Höhe von jeweils 311,00 Euro. Nachdem von B. Sch. keine Zahlung erfolgte, forderte die UdG vom Erinnerungsführer als Zweitschuldner weitere 311,00 Euro (Kostenrechnung vom 9. März 2015). Nach mehreren vergeblichen Vollstreckungsversuchen, welche Mahngebühren in Höhe von 7,50 Euro verursachten, erließ das Finanzamt G. im Wege der Amtshilfe unter dem 11. Februar 2016 gegenüber der ING-DiBa AG eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung über 373,35 Euro (Hauptforderung zzgl. Mahngebühren zzgl. 54,85 Euro für Pfändungsgebühren und Auslagen). Ein entsprechender Betrag wurde sodann durch die ING-Diba Bank AG vom Bankkonto des Klägers an das Finanzamt G. überwiesen.