OLG Hamm - Urteil vom 30.10.2007
21 U 34/07
Normen:
BGB § 631 Abs. 1; BGB § 640 Abs. 2; BGB § 641 Abs. 1; BGB § 641 Abs. 3; ZPO § 302; ZPO § 304; ZPO § 538 Abs. 2 Nr. 4, 5;
Fundstellen:
IBR 2008, 321
BauR 2008, 677
BauR 2007, 2115
NZBau 2009, 43
ZfBR 2008, 48
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 26.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 310/05

Erklärung der Abnahme unter Vorbehalt; Zulässigkeit eines Grund- und Vorbehaltsurteils; Entscheidung des Berufungsgerichts bei Aufklärungsmängeln

OLG Hamm, Urteil vom 30.10.2007 - Aktenzeichen 21 U 34/07

DRsp Nr. 2009/24784

Erklärung der Abnahme unter Vorbehalt; Zulässigkeit eines Grund- und Vorbehaltsurteils; Entscheidung des Berufungsgerichts bei Aufklärungsmängeln

Wendet der Auftraggeber gegenüber einer Werklohnklage Mängel und Begleitschäden ein und weist das erstinstanzliche Gericht die Klage zu Unrecht bereits als (mangels Abnahme) nicht fällig ab, so kann in der Berufungsinstanz im Hinblick auf die geltend gemachten Zurückbehaltungsrechte und Aufrechnungen ein kombiniertes Grund- und Vorbehaltsurteil ergehen (Ausnahme zu BGH - VII ZR 304/04 - 24.11.2005) und die Sache zur weiteren Aufklärung der Mängel und Begleitschäden zurückverwiesen werden.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 26.1.2007 verkündete Urteil des Landgerichts Essen abgeändert.

Die Klage ist unter Vorbehalt der Entscheidung über die Aufrechnung des Beklagten mit Mängelbeseitigungskosten- und Schadensersatzforderungen dem Grunde nach gerechtfertigt.

Auf den Antrag der Klägerin wird das Verfahren zur Verhandlung und Entscheidung über den Betrag des Anspruchs sowie über die vorbehaltene Aufrechnung, einschließlich der Entscheidung über die Kosten insgesamt, an das Landgericht Essen zurückverwiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 631 Abs. 1; BGB § 640 Abs. 2; BGB § 641 Abs. 1; BGB § 641 Abs. 3; ZPO § 302; ZPO § 304; ZPO § 538 Abs. 2 Nr. 4, 5;

Gründe

I.