OLG Celle - Urteil vom 04.10.2000
9 U 90/00
Normen:
BGB § 276 ;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 2001, 108
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 31.01.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 4022/99

Erkundigungs- und Sicherungspflichten eines Tiefbauunternehmers

OLG Celle, Urteil vom 04.10.2000 - Aktenzeichen 9 U 90/00

DRsp Nr. 2002/11903

Erkundigungs- und Sicherungspflichten eines Tiefbauunternehmers

»Ein Tiefbauunternehmer genügt seinen Erkundigungs- und Sicherungspflichten, wenn er sich über die Lage der Versorgungsleitungen durch Einsichtnahme in entsprechende Pläne informiert und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Pläne unzutreffend sind.«

Normenkette:

BGB § 276 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist begründet.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte wegen der Beschädigung der PVC-Leerrohre unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Schadensersatz zu. Da ein Anspruch unter dem Gesichtspunkt der Gefährdungshaftung vorliegend nicht in Betracht kommt, würde ein Ersatzanspruch der Klägerin ein Verschulden der Beklagten voraussetzen; daran fehlt es aber.