Die Berufung ist begründet.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte wegen der Beschädigung der PVC-Leerrohre unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Schadensersatz zu. Da ein Anspruch unter dem Gesichtspunkt der Gefährdungshaftung vorliegend nicht in Betracht kommt, würde ein Ersatzanspruch der Klägerin ein Verschulden der Beklagten voraussetzen; daran fehlt es aber.
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