BGH - Urteil vom 20.12.2005
VI ZR 33/05
Normen:
BGB § 823 ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 574
BauR 2006, 829
MDR 2006, 750
NJW-RR 2006, 674
NZBau 2006, 235
VersR 2006, 420
ZfIR 2006, 259
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 20.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 S 94/04
AG Potsdam, vom 17.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 20 C 435/03

Erkundigungspflichten des Bauunternehmers nach dem Verlauf von Versorgungsleitungen

BGH, Urteil vom 20.12.2005 - Aktenzeichen VI ZR 33/05

DRsp Nr. 2006/2505

Erkundigungspflichten des Bauunternehmers nach dem Verlauf von Versorgungsleitungen

»Eine Erkundigungspflicht eines Bauunternehmers nach dem Verlauf von Versorgungsleitungen bei den örtlichen Energieversorgungsträgern vor Grabungsarbeiten auf einem dem Privatgebrauch dienenden Grundstück besteht nur dann, wenn es konkrete Anhaltspunkte für unterirdisch verlegte Versorgungsleitungen auf dem betreffenden Grundstück gibt.«

Normenkette:

BGB § 823 ;

Tatbestand:

Die Klägerin, ein Energieversorgungsträger, begehrt von der Beklagten, einem Tiefbauunternehmen, Schadensersatz wegen der Beschädigung ihres unterirdisch verlegten Mittelstromkabels.