Die Klägerin hat in den Jahren 1975 bis 1978 im Auftrage des beklagten Landes die Rohbauarbeiten für den Neubau der Universitätsbibliothek in Düsseldorf ausgeführt. Neben anderen (allgemeinen und besonderen) Vertragsbedingungen sollten auch die Bestimmungen der VOB/B gelten. Als Werklohn waren in dem am 17. November 1975 erteilten Auftrag - nach Einheitspreisen - einschließlich Mehrwertsteuer 10.625.510,59 DM vorgesehen. Mit ihrer Schlußrechnung vom 31. Juli 1978 hat die Klägerin jedoch als Werklohn insgesamt 13.170.334,20 DM verlangt. In die Schlußrechnung einbezogen hat sie nämlich eine mit einem Nachtragsangebot vom 31. März 1977 über 2.981.660,26 DM bezifferte Mehrforderung als Vergütung für angeblich unvorhergesehene Mehraufwendungen. Das beklagte Land hat diese Mehrforderung nicht anerkannt und die Schlußrechnung vielmehr auf 9.734.258,07 DM gekürzt; dieser Betrag ist bezahlt.
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