BGH - Urteil vom 25.06.1987
VII ZR 107/86
Normen:
VOB/B (1973) § 2 Nr. 5;
Fundstellen:
BGHR VOB/B (1973) § 2 Nr. 5 Angebot 1
BauR 1987, 683
DB 1987, 2404
DRsp I(138)533c
MDR 1988, 43
WM 1987, 1432
ZfBR 1987, 237, 283
ZfBR 1988, 182
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,
LG Düsseldorf,

Erkundigungspflichten des Bieters vor Abgabe des Angebots

BGH, Urteil vom 25.06.1987 - Aktenzeichen VII ZR 107/86

DRsp Nr. 1992/3032

Erkundigungspflichten des Bieters vor Abgabe des Angebots

»Zur Frage, inwieweit sich der Auftragnehmer vor Abgabe seines Angebots nach Einzelheiten der geplanten Bauausführung erkundigen muß, die er weder dem Leistungsverzeichnis noch den ihm überlassenen Planungsunterlagen hinreichend klar entnehmen kann, aber von seinem Standpunkt aus für eine zuverlässige Kalkulation kennen sollte.«

Normenkette:

VOB/B (1973) § 2 Nr. 5;

Tatbestand:

Die Klägerin hat in den Jahren 1975 bis 1978 im Auftrage des beklagten Landes die Rohbauarbeiten für den Neubau der Universitätsbibliothek in Düsseldorf ausgeführt. Neben anderen (allgemeinen und besonderen) Vertragsbedingungen sollten auch die Bestimmungen der VOB/B gelten. Als Werklohn waren in dem am 17. November 1975 erteilten Auftrag - nach Einheitspreisen - einschließlich Mehrwertsteuer 10.625.510,59 DM vorgesehen. Mit ihrer Schlußrechnung vom 31. Juli 1978 hat die Klägerin jedoch als Werklohn insgesamt 13.170.334,20 DM verlangt. In die Schlußrechnung einbezogen hat sie nämlich eine mit einem Nachtragsangebot vom 31. März 1977 über 2.981.660,26 DM bezifferte Mehrforderung als Vergütung für angeblich unvorhergesehene Mehraufwendungen. Das beklagte Land hat diese Mehrforderung nicht anerkannt und die Schlußrechnung vielmehr auf 9.734.258,07 DM gekürzt; dieser Betrag ist bezahlt.