Erläuterungen zum "Antrag auf Eintragung der Vormerkung zur Sicherung der Bauhandwerkersicherungshypothek beim Grundbuchamt"

Es steht im freien Ermessen des mit der einstweiligen Verfügung angegangenen Gerichts, inwieweit es gemäß § 941 ZPO von sich aus (d.h. also von Amts wegen) das Grundbuchamt ersucht, die Eintragung der Vormerkung der Bauhandwerkersicherungshypothek vorzunehmen.

Die insoweit gehandhabte Praxis der Gerichte ist deshalb völlig verschieden (je nach Arbeitsanfall).

Der in diesem Kapitel beschriebene Antrag auf Eintragung der Vormerkung beim Grundbuchamt kommt deshalb nur dann zum Tragen, wenn das Gericht dem bereits in der einstweiligen Verfügung gestellten Antrag (siehe hierzu Schriftsatzmuster "Antrag auf einstweilige Verfügung" Ziffer III) nicht nachgekommen ist und es dem Antragsteller in seiner einstweiligen Verfügung überlassen hat die Eintragung der Vormerkung im Grundbuch selbst zu beantragen.

Erste Ausfertigung an Grundbuch zur Eintragung

Ist es dem Antragsteiler überlassen worden, die Eintragung der Vormerkung im Grundbuch beim Grundbuchamt selbst zu beantragen, so hat dieser darauf zu achten, dass insoweit, für die Durchführung seines Antrags das Grundbuchamt Vollstreckungsgericht ist. Dies bedeutet, dass das Grundbuchamt das Original, zumindest aber eine richterliche Ausfertigung der zugrundeliegenden einstweiligen Verfügung erhalten muss.

Zweite Ausfertigung an Gerichtsvollzieher zur Zustellung