Erläuterungen zum Antrag auf Normenkontrolle

Statthaftigkeit des Normenkontrollantrags

Der Bebauungsplan wird gem. § 10 BauGB als kommunale Satzung beschlossen. In einem Normenkontrollverfahren wird die Vereinbarkeit der Satzung als untergesetzliche Norm mit höherrangigem Recht geprüft. Für den Bebauungsplan bedeutet dies vor allem die Kontrolle, ob er in formeller und materieller Hinsicht im Einklang mit den Bestimmungen des BauGB steht. Da der Bebauungsplan eine gemeindliche Satzung ist, erstreckt sich die Prüfung auch auf die Einhaltung des landesrechtlich geregelten Gemeinderechts.

Zuständig für die Durchführung eines Normenkontrollverfahrens ist gem. § 47 Abs. 1 Satz 1 VwG0 das Oberverwaltungsgericht. In den Ländern Baden-Württemberg und Bayern trägt dieses die Bezeichnung "Verwaltungsgerichtshof".

Gemäß § 67 Abs. 1 VwGO besteht vor den Oberverwaltungsgerichten Anwaltszwang.

Nach § 47 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist der Antrag gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat, bei einer Normenkontrolle gegen einen Bebauungsplan also regelmäßig gegen die Gemeinde oder Stadt.

Ein Normenkontrollantrag ist nur gegen erlassene, also bereits in Kraft getretene Normen zulässig. Ein Antrag mit dem Ziel des Unterlassens einer Normsetzung ist ebenso unzulässig wie ein Antrag, der auf den Erlass einer Norm gerichtet ist.