Im Beispielsfall haben die Klägerinnen (nur) infolge von Anfang an fehlerhafter und im Fortgang des Projekts sogar unterbliebener Kostenplanung des Beklagten ein Bauvorhaben realisiert, welches nach seinem Verkehrswert den für dieses Bauvorhaben übernommenen Aufwand nicht deckt. Auf Seiten der Klägerinnen ist daher durch dieses Bauvorhaben ein Vermögensdefizit entstanden, und dieses stellt im konkreten Fall den Schaden dar.
Wie schon bei den Vorüberlegungen zu Teil 17/7.1 dargestellt, sind sowohl die Gründe als auch die Folgen einer Kostenüberschreitung vielfältig und letztlich im Vorhinein nicht abschließend systematisch zu erfassen.
Zunächst einmal ist zu bestimmen, welche Pflichten den konkreten Auftragnehmer im konkreten Fall aufgrund des abgeschlossenen Vertrags im Hinblick auf die Baukosten treffen. Daraus kann abgeleitet werden, ob und welche vertraglich geschuldete Beschaffenheit die Vertragsparteien hinsichtlich der Kosten des Bauvorhabens vereinbart haben.
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