Erläuterungen zum Schriftsatzmuster

Zuständiges Gericht

Gericht der Hauptsache

Zuständiges Gericht für die Aufhebungsklage ist gem. §§ 927 Abs. 2, 936, 937 Abs. 1 ZPO das Gericht der Hauptsache (Amtsgericht oder Landgericht), das im Regelfall auch die einstweilige Verfügung angeordnet hat. Ist die Hauptsache zwischenzeitlich anhängig geworden, ist gleichfalls für die Aufhebungsklage das Gericht der Hauptsache zuständig (§ 937 Abs. 2 ZPO).

Diese Zuständigkeit des Gerichts der Hauptsache gilt selbst dann, wenn das Amtsgericht gem. § 942 ZPO die einstweilige Verfügung erlassen hatte und nicht in dem Aufhebungsantrag die Aufhebung wegen Fristversäumung nach § 942 Abs. 3 verlangt worden ist. Das Amtsgericht wird nämlich im Verfahren nach § 942 ZPO nicht zum "Gericht der einstweiligen Verfügung", sondern wird nur in Ersatzzuständigkeit für das Hauptsachegericht tätig (siehe auch die Ausführungen unter Teil 7/5.1.2.1).

Kostenantrag

Grundsätzlich kann sich der Kostenausspruch in dieser gesonderten Aufhebungsklage nur auf die Kosten des Aufhebungsverfahrens selbst beziehen und nicht die rechtskräftige Kostenentscheidung des Anordnungsverfahrens angreifen (Zöller/Vollkommer, 24. Aufl., § 928 ZPO Rdnr. 12).

Auch Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens mitumfasst