Der dem Klagemuster zugrundeliegende Bauträgervertrag ist nach dem 01.01.2018, damit auch nach dem Inkrafttreten der gesetzlichen Bestimmungen zum Bauträgervertrag, §§ 650u und 650v BGB, abgeschlossen worden.
Will der Bauträger vor abnahmereifer Herstellung der Bauleistung Geld (d.h. will er Abschlagszahlungen), dann muss er die Vorgaben dieser Bestimmungen einhalten, welche aber im Wesentlichen nichts Neues bringen, da sie weiterhin über § 650v BGB über Art.
Es ist schon umstritten, ob die in den allermeisten Bauträgerverträgen vorgesehenen Raten nach § 3 MaBV Abs. 2 Abschlagszahlungen sind oder ob es sich um Vorauszahlungen handelt, weil die Bauleistung bis zur Eigentumsumschreibung auf den Erwerber dem Bauträger zugutekommt (vgl. nur Thode, ZfIR 2001, 345, 346). Jedenfalls muss jede Regelung von Zahlungen vor Abnahme(-reife) Folgendes beachten:
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