Bezüglich der örtlichen Zuständigkeit kommt der Ort der Baustelle als Gerichtsstand des Erfüllungsorts nur dann in Betracht, wenn die Klage auf § 426 Abs. 2 BGB gestützt wird, also auf den übergegangenen Anspruch des Bauherrn gegen den Bauunternehmer. Die Legalzession hat keinen Einfluss auf den Erfüllungsort und damit auch nicht auf den Gerichtsstand.
Soweit der Anspruch auf § 426 Abs. 1 BGB gestützt wird, kann die Klage nur am Wohnsitzgericht des Bauunternehmers erhoben werden, § 12 ZPO (a.A. LG Heilbronn, Urt. v. 20.03.1997 - 6 O 2760/95, BauR 1997,
In dem Muster werden von einem Auftraggeber gegen mehrere Unternehmer verschiedene Mängel aus verschiedenen Gewerken gerügt und Ansprüche daraus geltend gemacht.
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