Erläuterungen zum Schriftsatzmuster

Wahl des zuständigen Gerichts; Vorliegen einer Bausache?

Gerichtsstand der Baustelle nur bei § 426 Abs. 2 BGB

Bezüglich der örtlichen Zuständigkeit kommt der Ort der Baustelle als Gerichtsstand des Erfüllungsorts nur dann in Betracht, wenn die Klage auf § 426 Abs. 2 BGB gestützt wird, also auf den übergegangenen Anspruch des Bauherrn gegen den Bauunternehmer. Die Legalzession hat keinen Einfluss auf den Erfüllungsort und damit auch nicht auf den Gerichtsstand.

Soweit der Anspruch auf § 426 Abs. 1 BGB gestützt wird, kann die Klage nur am Wohnsitzgericht des Bauunternehmers erhoben werden, § 12 ZPO (a.A. LG Heilbronn, Urt. v. 20.03.1997 - 6 O 2760/95, BauR 1997, 103, das den Gerichtsstand am Ort der Baustelle auch auf den Gesamtschuldnerausgleich nach § 426 Abs. 1 BGB als gegeben ansieht).

In dem Muster werden von einem Auftraggeber gegen mehrere Unternehmer verschiedene Mängel aus verschiedenen Gewerken gerügt und Ansprüche daraus geltend gemacht.