Erläuterungen zum Schriftsatzmuster

Dem vorstehenden Text ist nicht viel hinzuzufügen.

Art. 27 EuGVVO wird vom EuGH, der das Auslegungsmonopol betreffend die EuGVVO hat (Art. 234 i.V.m. Art. 68 EGV), rigoros angewandt. In dem Fall, der dem obigen Schriftsatzmuster zugrunde liegt, durfte wohl tatsächlich die Zuständigkeit des zuerst angerufenen ausländischen Gerichts gegeben sein.

Vorrang de Art. 27 EuGVVO

Es wurde viel geschrieben über die Missbrauchsmöglichkeiten, die diese Vorschrift eröffnet, und über die sogenannten Windhunde und Torpedos, die die Parteien aufgrund dieser Regelung im Prozess einsetzen können.

In dem bereits vorstehend zitierten Fall hat der EuGH entschieden, dass weder eine ausdrückliche Gerichtsstandsvereinbarung auf ein anderes Gericht noch die bekanntermaßen lange Bearbeitungs- und Prozessdauer bei dem zuerst angerufenen Gericht dazu führen können, dass bei Vorliegen der formalen Voraussetzungen des Art. 27 Abs. 1 EuGVVO diese Vorschrift gleichwohl nicht angewandt wird.