Erläuterungen zum Schriftsatzmuster: "Antrag auf Fristsetzung zur Erhebung der Hauptklage"

Beabsichtigt der Antragsgegner, sich inhaltlich nicht gegen die einstweilige Verfügung zu wehren, wünscht er jedoch dennoch eine möglichst baldige Entscheidung über strittige Fragen, den zugrundeliegenden Bauvertrag mit dem Antragsteller betreffend, so kann der Antragsgegner - auch ohne Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung einzulegen - beim Gericht, das die einstweilige Verfügung erlassen hat, beantragen, dem Antragsteller gem. § 926 Abs. 1 ZPO zur Erhebung der Hauptklage eine Frist zu bestimmen.

Dieses Mittel des Bestellers ist insbesondere im Hinblick auf die Konsequenz des § 926 Abs. 2 ZPO von nicht unerheblicher Bedeutung. Gemäß § 926 Abs. 2 ZPO ist nämlich auf Antrag die Aufhebung der einstweiligen Verfügung durch Endurteil auszusprechen, wenn der Antragsteller nicht innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist die Hauptsacheklage erhoben hat (vgl. hierzu Teil 7/5.3).