LAG Köln - Urteil vom 10.04.2018
4 Sa 1024/16
Normen:
a ZPO §§ 331 a, 251; ArbGG § 68; BGB § 273 Abs. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2018, 10
EzA-SD 2018, 16
LAGE BGB 2002 § 273 Nr. 4
LAGE ZPO 2002 § 331a Nr. 1
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 26.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 3372/16

Erlass eines Urteils nach Lage der Akten nach Durchführung lediglich eines GüteterminsNotwendigkeit der Aufhebung und Zurückverweisung in der Berufungsinstanz

LAG Köln, Urteil vom 10.04.2018 - Aktenzeichen 4 Sa 1024/16

DRsp Nr. 2018/6012

Erlass eines Urteils nach Lage der Akten nach Durchführung lediglich eines Gütetermins Notwendigkeit der Aufhebung und Zurückverweisung in der Berufungsinstanz

1. Der Erlass eines Urteils nach Aktenlage ist unzulässig, wenn der mündlichen Verhandlung, in der die klägerische Partei säumig war, lediglich ein Gütetermin vorausgegangen ist, in dem keine Sachanträge gestellt wurden.2. In einer unzulässigen Entscheidung nach Lage der Akten liegt kein Verfahrensmangel, der nicht in zweiter Instanz zu beheben wäre, so dass eine Zurückverweisung an das Arbeitsgericht nicht in Betracht kommt (entgegen LAG Hamm, Urteil vom 20.07.2011 - 2 Sa 422/11).3. Einzelfallentscheidung zum Zurückbehaltungsrecht an der Arbeitsleistung (im vorliegenden Fall verneint).

4. Ist der Arbeitgeber nach einer unwirksamen Kündigungserklärung in Annahmeverzug geraten, so muss er, um den Annahmeverzug zu beenden, den Arbeitnehmer zur Arbeit auffordern. Dies gilt auch nach Erledigung des Kündigungsrechtsstreits. 5. Nimmt der Arbeitnehmer die Arbeit trotz entsprechender Aufforderung nicht wieder auf, so endet der Annahmeverzug des Arbeitgebers, weil dann regelmäßig vom Fehlen des Leistungswillens des Arbeitnehmers auszugehen ist.