BVerwG - Urteil vom 27.02.2018
7 C 30.17
Normen:
RL 2008/50/EG Art. 23 Abs. 1 Unterabs. 2; BImSchG § 40; BImSchG § 47; BImSchG § 48; StVO § 41; StVO § 45 Abs. 1f;
Fundstellen:
BVerwGE 161, 201
DAR 2018, 460
DVBl 2018, 1170
DVBl 2018, 1552
DÖV 2018, 634
EuZW 2018, 501
NJW 2018, 2067
NVwZ 2018, 883
ZUR 2018, 422
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 26.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 5412/15

Erlass eines Verkehrsverbot für Dieselfahrzeuge mit schlechterer Abgasnorm als Euro 6 in der Umweltzone Stuttgart; Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bei Anordnung eines Verkehrsverbotes

BVerwG, Urteil vom 27.02.2018 - Aktenzeichen 7 C 30.17

DRsp Nr. 2018/6949

Erlass eines Verkehrsverbot für Dieselfahrzeuge mit schlechterer Abgasnorm als Euro 6 in der Umweltzone Stuttgart; Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bei Anordnung eines Verkehrsverbotes

1. Erweist sich ein Verkehrsverbot für Dieselfahrzeuge mit schlechterer Abgasnorm als Euro 6 sowie für Kraftfahrzeuge mit Ottomotoren unterhalb der Abgasnorm Euro 3 innerhalb einer Umweltzone als die einzig geeignete Maßnahme zur schnellstmöglichen Einhaltung der Stickstoffdioxid-Grenzwerte, verlangt Art. 23 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2008/50/EG, diese Maßnahme zu ergreifen.2. Die Anordnung eines Verkehrsverbotes muss dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen. Mithin ist ein Verkehrsverbot zeitlich gestaffelt nach dem Alter und Abgasverhalten der betroffenen Fahrzeuge und unter Einschluss von Ausnahmeregelungen einzuführen.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26. Juli 2017 geändert.

Der Beklagte wird verurteilt, den Teilplan Landeshauptstadt Stuttgart für den Regierungsbezirk Stuttgart unter Beachtung der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts zur Zulässigkeit und Verhältnismäßigkeit von Verkehrsverboten fortzuschreiben.

Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.