BVerwG - Urteil vom 27.02.2018
7 C 26.16
Normen:
RL 2008/50/EG Art. 23 Abs. 1 Unterabs. 2; BImSchG § 40; BImSchG § 47; BImSchG § 48; StVO § 41; StVO § 45 Abs. 1f;
Fundstellen:
DVBl 2018, 1162
DVBl 2018, 1552
DÖV 2018, 633
EuZW 2018, 509
NJW 2018, 2074
NVwZ 2018, 890
VRS 2017, 154
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, vom 13.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 7695/15

Erlass eines Verkehrsverbots für Dieselfahrzeug auf bestimmten Straßen oder Straßenabschnitten in Düsseldorf; Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bei Anordnung eines Verkehrsverbotes

BVerwG, Urteil vom 27.02.2018 - Aktenzeichen 7 C 26.16

DRsp Nr. 2018/6948

Erlass eines Verkehrsverbots für Dieselfahrzeug auf bestimmten Straßen oder Straßenabschnitten in Düsseldorf; Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bei Anordnung eines Verkehrsverbotes

1. Erweist sich ein auf bestimmte Straßen oder Straßenabschnitte beschränktes Verkehrsverbot für (bestimmte) Dieselfahrzeuge als die einzig geeignete Maßnahme zur schnellstmöglichen Einhaltung der Stickstoffdioxid-Grenzwerte, verlangt Art. 23 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2008/50/EG, diese Maßnahme zu ergreifen.2. Die Anordnung eines Verkehrsverbotes muss dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen. Ein streckenbezogenes Verbot für (bestimmte) Dieselfahrzeuge geht seiner Eingriffsintensität nach nicht über straßenverkehrsrechtlich begründete Durchfahr- und Halteverbote hinaus, mit denen Autofahrer und Anwohner stets rechnen und die sie grundsätzlich hinnehmen müssen. Sondersituationen, insbesondere für Anwohner, ist durch Ausnahmeregelungen Rechnung zu tragen.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 13. September 2016 geändert.

Der Beklagte wird verurteilt, den Luftreinhalteplan Düsseldorf unter Beachtung der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts zur Zulässigkeit und Verhältnismäßigkeit von Verkehrsverboten fortzuschreiben.