Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 13. September 2016 geändert.
Der Beklagte wird verurteilt, den Luftreinhalteplan Düsseldorf unter Beachtung der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts zur Zulässigkeit und Verhältnismäßigkeit von Verkehrsverboten fortzuschreiben.
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