BGH - Urteil vom 27.09.2007
VII ZR 80/05
Normen:
ZPO § 302 Abs. 1 ; BGB § 648a ;
Fundstellen:
BGHReport 2008, 66
BauR 2007, 2052
MDR 2007, 1418
NJW-RR 2008, 31
NZBau 2008, 55
ZfBR 2008, 39
Vorinstanzen:
OLG Hamburg, vom 03.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 182/03
LG Hamburg, vom 08.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 420 O 48/02

Erlass eines Vorbehaltsurteils bei gegenseitigen Forderungen von Bauherr und Unternehmer; Berechtigung des Unternehmers zur Verweigerung der Mängelbeseitigung wegen ausstehender Sicherheit

BGH, Urteil vom 27.09.2007 - Aktenzeichen VII ZR 80/05

DRsp Nr. 2007/19651

Erlass eines Vorbehaltsurteils bei gegenseitigen Forderungen von Bauherr und Unternehmer; Berechtigung des Unternehmers zur Verweigerung der Mängelbeseitigung wegen ausstehender Sicherheit

»1. Ein Vorbehaltsurteil darf grundsätzlich nicht ergehen, wenn der Unternehmer gegenüber dem Anspruch des Bestellers auf Ersatz der Mängelbeseitigungskosten oder der Fertigstellungsmehrkosten mit einem Werklohnanspruch aus demselben Vertragsverhältnis aufrechnet.2. Der Unternehmer kann sich gegenüber der Aufforderung des Bestellers zur Mängelbeseitigung wegen einer ausstehenden Sicherheit gemäß § 648 a BGB nicht auf ein Leistungsverweigerungsrecht berufen, wenn er zur Beseitigung dieser Mängel nicht (mehr) bereit ist.«

Normenkette:

ZPO § 302 Abs. 1 ; BGB § 648a ;

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagte zu 2 (künftig: Beklagte) aus abgetretenem Recht auf Schadensersatz wegen Baumängeln in Anspruch.