SchlHOLG - Beschluß vom 01.06.1999
6 VerG 1/99
Normen:
GWB § 110 Abs. 2, §§ 114, 115 ; VwZG §§ 5, 9 ; BGB §§ 125, 177, 184 Abs. 2 ; SchlHGO § 64 Abs. 2;
Fundstellen:
NZBau 2000, 96

Erledigung des Vergabeverfahrens nach Auftragserteilung

SchlHOLG, Beschluß vom 01.06.1999 - Aktenzeichen 6 VerG 1/99

DRsp Nr. 2000/5488

Erledigung des Vergabeverfahrens nach Auftragserteilung

»1. Die kommunalrechtlichen Vorschriften über die Form von Verpflichtungserklärungen gelten auch für die Erteilung eines Zuschlags im Rahmen der öffentlichen Auftragsvergabe. Diesbezügliche Mängel werden mit Aufgabe einer formwirksamen Vertragserklärung rückwirkend geheilt. 2. Der Antrag auf Nachprüfung des Vergabeverfahrens ist vollständig nach den Bestimmungen des Verwaltungszustellungsgesetzes an den öffentlichen Auftraggeber zuzustellen. Die Wirksamkeit der Zustellung ist als Verfahrensvoraussetzung von Amts wegen in jedem Stadium des Verfahrens zu prüfen; das Ergebnis dieser Prüfung wird weder begrenzt noch beeinflußt durch die "Berufung" eines Verfahrensbeteiligten auf einen Zustellungsmangel.«

Normenkette:

GWB § 110 Abs. 2, §§ 114, 115 ; VwZG §§ 5, 9 ; BGB §§ 125, 177, 184 Abs. 2 ;