BGH - Urteil vom 24.07.2003
VII ZR 360/02
Normen:
BGB § 639 Abs. 1 (a.F.) § 477 Abs. 2 (a.F.) ;
Fundstellen:
BGHReport 2003, 1318
MDR 2004, 208
NJW 2003, 3196
NZBau 2003, 613
NZM 2003, 814
WM 2004, 95
ZMR 2004, 47
ZfBR 2003, 768
Vorinstanzen:
OLG München,
LG Augsburg,

Ermächtigung des Verwalters zur Geltendmachung von rechten der Wohnungseigentümer

BGH, Urteil vom 24.07.2003 - Aktenzeichen VII ZR 360/02

DRsp Nr. 2003/11612

Ermächtigung des Verwalters zur Geltendmachung von rechten der Wohnungseigentümer

»a) Das in Prozeßstandschaft vom Verwalter gegen den Veräußerer einer Wohnungsanlage wegen Mängeln eingeleitete selbständige Beweisverfahren unterbricht die Verjährung der Gewährleistungsansprüche der Erwerber, wenn diese den Verwalter dazu ermächtigt haben.b) Ein Beschluß der Wohnungseigentümer, wonach der Verwalter ermächtigt wird, alle rechtlich notwendigen Schritte zur Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens in die Wege zu leiten, kann dahin ausgelegt werden, daß der Verwalter das Beweisverfahren in gewillkürter Prozeßstandschaft durchführen darf.«

Normenkette:

BGB § 639 Abs. 1 (a.F.) § 477 Abs. 2 (a.F.) ;

Tatbestand:

Die Kläger verlangen Vorschuß zur Beseitigung von Mängeln am Gemeinschaftseigentum einer Eigentumswohnungsanlage.