BGH - Urteil vom 12.10.1987
II ZR 21/87
Normen:
ZPO § 51 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 714 Gesamthandsanspruch 1
BGHR ZPO § 51 Abs. 1 Prozeßstandschaft, gewillkürte 6
BGHR ZPO § 51 Abs. 1 Prozeßstandschaft, gewillkürte 7
BGHR ZPO § 561 Prozeßstandschaft, gewillkürte 1
DB 1988, 798
DRsp IV(408)171a-c
MDR 1988, 560
NJW 1988, 1585
WM 1988, 635
ZfBR 1989, 185
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,
LG Mönchengladbach,

Ermächtigung eines Gesellschafters zur Geltendmachung eines Anspruchs der Gesellschaft im eigenen Namen und auf eigene Rechnung; Offenlegung der Ermächtigung zur Prozeßführung

BGH, Urteil vom 12.10.1987 - Aktenzeichen II ZR 21/87

DRsp Nr. 1992/2880

Ermächtigung eines Gesellschafters zur Geltendmachung eines Anspruchs der Gesellschaft im eigenen Namen und auf eigene Rechnung; Offenlegung der Ermächtigung zur Prozeßführung

»a) Die Grundsätze der gewillkürten Prozeßstandschaft können auch angewandt werden, wenn ein Gesellschafter ermächtigt wird, einen Anspruch der Gesellschaft bürgerlichen Rechts im eigenen Namen und auf eigene Rechnung geltend zu machen. b) Legt der Kläger nur deshalb erstmals im Revisionsverfahren die bereits in der Tatsacheninstanz erteilte Ermächtigung zur Prozeßführung offen, weil es das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft unterlassen hat, ihm diesen Vortrag bereits im Berufungsverfahren zu ermöglichen, so kann der Kläger dies rügen mit der Folge, daß sein erstmaliger Hinweis auf die Ermächtigung zur Prozeßführung zu beachten ist.«

Normenkette:

ZPO § 51 ;

Tatbestand: